Vereinssatzung

Fassung vom 06.02.2002

§1 Allgemein

  1. Der Verein führt den Namen SC Weitmar 45 e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum, Ortsteil Weitmar. Er ist in das Vereinsregister Amtsgericht Bochum eingetragen.
  3. Der SC Weitmar 45 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.53 und zwar durch Pflege und Förderung des Sports auf breitester Grundlage zu körperlichen, geistigen und sittlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
  4. Konfessionelle, parteipolitische oder rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Mitgliedschaft des Vereins

  1. Der Verein ist Mitglied
    1. im Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen e.V.
    2. im Westdeutschen Fußballverband e.V.
    3. im Deutschen Fußballbund
  2. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen der o.a. Verbände.

§3 Mitgliedschaft im Verein

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist weder nach Anzahl noch nach anderen Gesichtspunkten beschränkt.
  2. Der Verein besteht aus:
    1. aktiven Mitgliedern
    2. passiven Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern
  3. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden (bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigen erforderlich). Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach einem schriftlichen Antrag des Bewerbers durch Beschluss des Vorstandes. Über die Aufnahme oder die Ablehnung ist dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Abgabe von Gründen nicht verpflichtet.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Jahreshauptversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
  5. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein angeschlossen ist.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tode des Mitgliedes
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied, durch Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief per Rückschein bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung beim Ältestenrat zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses, schriftlich beim Ältestenrat eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Ältestenrat innerhalb von 2 Monaten über die Berufung zu entscheiden. Geschieht dies nicht, gilt der Auschliessungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.

§5 Mitgliederbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Jahres- und Familienbeiträge sind zulässig. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 Organe des Vereins

  1. Die Vereinsangelegenheiten werden wahrgenommen durch:
    1. die Mitgliederversammlung bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung
    2. den Vorstand
    3. den erweiterten Vorstand
    4. den Ältestenrat
  2. Zu den Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden die Vorstandsmitglieder rechtzeitig eingeladen.
  3. Alle übrigen Bekanntmachungen, Einladungen usw. erfolgen schriftlich oder durch Aushang im Vereinsheim.

§7 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem 3. Vorsitzenden
    4. dem Geschäftsführer
    5. dem Kassierer
    6. dem Jugendleiter
  2. Zur Vertretung des Vereines im Sinne des §26 BGB sind nur zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam berechtigt.
  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist außerdem der erweiterte Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann für die kommissarische Verwaltung zu wählen. Diese Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit des erweiterten Vorstandes.

§8 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu besorgen und die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes, der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung, denen er verantwortlich ist, durchzuführen.
  2. Er entscheidet:
    1. über die Aufnahme von Mitgliedern
    2. über die Stundung und den Erlass von Beiträgen
    3. er schlichtet auf Verlangen eines Beteiligten, Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder für Sonderaufgaben des Vereins berufen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1., 2., oder 3. Vorsitzende, anwesend sind.
    Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; falls dieser abwesend ist, die seines Stellvertreters.
  5. Zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes können weitere Personen, mit beratender Stimme, eingeladen werden.
  6. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfalle vertritt Ihn der 2., oder 3. Vorsitzende.

§9 Aufgaben des Geschäftsführers

  1. Der Geschäftsführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins. Er sorgt für die Anfertigung und Aufbewahrung der Niederschriften über Versammlungen und Sitzungen und die erforderliche Bekanntgabe.
  2. Niederschriften aller Art sind vom 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
  3. Ist der Geschäftsführer an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der erweiterte Vorstand einen Vertreter berufen.
  4. Der Geschäftsführer übernimmt sämtliche Sozialaufgaben.

§10 Aufgaben des Kassierers

  1. Der Kassierer hat die Vereinskasse einschließlich der Buchführung zu verwalten. Den Einzug der Beiträge und die Kassierung von Eintrittsgeldern, bei Vereinsveranstaltungen, zu regeln.
  2. Zur Unterstützung kann sich der Kassierer weiterer Mitglieder bedienen.
  3. Der Kassierer hat jährlich der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht zu erstatten.
  4. In den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes hat er erschöpfende Auskunft über die Kassenverhältnisse zu geben.
  5. Die Kasse ist mindestens einmal im Geschäftsjahr durch gewählte Kassenprüfer die nicht dem geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand angehören dürfen, zu prüfen.
  6. Unvermutete Kassenprüfungen sind zulässig. Der 1. Vorsitzende ist ebenfalls zur Durchführung unvermuteter Kassenprüfungen befugt.
  7. Über das Ergebnis der Kassenprüfungen ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand bzw. der Jahreshauptversammlung zur Kenntnis gebracht werden muss.
  8. Alle Kassenbelege sind mit einem Genehmigungsvermerk des 1. oder 2. oder des 3. Vorsitzenden zu versehen. Der Grund der Leistung muss kenntlich gemacht werden.

§11 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand
    2. dem sportlichen Leiter
    3. dem 2. Geschäftsführer
    4. dem 2. Kassierer
    5. dem Pressewart
  2. Für die Wahl und die Ergänzung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes gilt § 7 Abs. 4 entsprechend. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Für die Abstimmung des erweiterten Vorstandes gilt § 8 Abs, 4 entsprechend.

§12 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

  1. Der erweiterte Vorstand beschließt:
    1. über alle grundsätzlichen und wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit dafür nicht die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zuständig ist.
    2. die Richtlinien für die Durchführung des gesamten Sportbetriebes und für die Teilnahme und Durchführung von Vereins und sonstigen Wettkampfangelegenheiten.
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand sind die, seit seiner letzten Sitzung, gefassten Beschlüsse des erweiterten Vorstandes bekanntzugeben.
  3. Der erweiterte Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes, oder mindestens 3 Mitglieder des erweiterten Vorstandes, es verlangen. Nach Möglichkeit sollte der erweiterte Vorstand mindestens alle 3 Monate einberufen werden.
  4. Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes können weitere Personen, mit beratender Stimme, eingeladen werden.

§13 Aufgaben des Fußballausschusses

  1. Der Fußballausschuss besteht aus:
    1. dem sportlichen Leiter
    2. zwei Beisitzern, von denen einer in Abwesenheit des sportlichen Leiters, dessen Vertretung übernimmt.
    3. dem oder den Übungsleitern.
  2. Er ist für die Verwaltung und sachgemäße Unterhaltung der vereinseigenen Sportausrüstungen verantwortlich.
  3. Dem Fußballausschuss obliegt die Durchführung des Spiel- und Übungsbetriebes nach den Richtlinien des erweiterten Vorstandes.
  4. Der Fußballausschuss hat die Satzungen und Spielordnungen der zuständigen Verbände zu beachten und den geschäftsführenden bzw. erweiterten Vorstand über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.

§14 Aufgaben des Pressewartes

  1. Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig.

§15 Ältestenrat

  1. Für interne Vereinsangelegenheiten, deren Regelung und Schlichtung nicht Aufgabe des Vorstandes ist, ist ein Ältestenrat zu bilden.
  2. Der Ältestenrat besteht aus einem vom Vorstand zu benennendem Vorstandsmitglied und vier, von der Jahreshauptversammlung zu wählenden, nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern.
  3. Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst.
  4. Die Amtsdauer des Ältestenrates beträgt 4 Jahre.
  5. Der Ältestenrat tritt nur auf Wunsch des Vorsitzenden, oder auf schriftlichen Antrag eines Vereinsmitgliedes an den Vorsitzenden des Ältestenrates, in Tätigkeit.
  6. Der Ältestenrat gibt seine Entscheidung als Empfehlung an den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung weiter.

§16 Jugendabteilung

  1. Die Jugendabteilung des Vereines wird nach Maßgabe der Vereinsjugendordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, selbst verwaltet.

§17 Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Die Versammlung muss im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden.
  3. Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es der Vorstand oder der erweiterte Vorstand beschließt, oder wenn mindestens 1/5 der über 18 Jahre alten Mitglieder des Vereins, die Einberufung, unter Angabe des Versammlungsgegenstandes und der Gründe, schriftlich verlangen.
  4. Die Versammlung ist spätestens innerhalb eines Monats, nach Eingang des Antrages einzuberufen.
  5. Der Zeitpunkt, Versammlungsort und Tagesordnung muss den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher schriftlich und durch Aushang im Vereinsheim bekanntgemacht werden. In dringenden Fällen kann die Einladungszeit verkürzt werden, jedoch nicht unter 1 Woche. Tag der Einladung und Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet.
  6. Anträge der Mitgliederversammlung sind mindestens 1 Woche vorher beim Vorstand einzureichen; es sei denn, dass die Einladungszeit (5) abgekürzt worden ist. In diesen Fällen sind die Anträge mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Bei Anträgen, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), muss die Dringlichkeit durch 2/3 der anwesenden Mitglieder festgestellt werden. Mündliche Antragsstellung ist zulässig. Die Aufnahme in das Protokoll ist in diesem Falle erforderlich.
  7. Zu Jahreshauptversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen können sonstige Personen eingeladen werden, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert. Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Durchführung den Mitgliedern satzungsgemäß bekanntgegeben wurde.
  8. Die Jahreshauptversammlung beschließt insbesondere:
    1. über die Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes und des Fußballausschusses.
    2. über die Genehmigung des Kassenberichtes und die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes.
    3. über die Wahl und Entlastung des Vorstandes und des Fußballausschusses.
    4. über die Wahl von 2 Kassenprüfern und 2 Stellvertretern.
    5. über die Wahl des Ältestenrates.
    6. über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    7. über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Vereinsumlagen.
    8. über die Änderung der Satzung.
    9. über sonstige Anträge.
    10. über die Auflösung des Vereins oder den Zusammenschluss mit anderen Vereinen.
  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenübertragungen sind unzulässig.
  10. Über den wesentlichen Inhalt der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Geschäftsführer oder bei dessen Abwesenheit von einem, von der Versammlung zu wählenden Protokollführer, geführt wird. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§18 Wahlen

  1. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung aus Ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
  2. Wahlen werden auf Antrag geheim durchgeführt.
  3. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Abwesende können nur mit Ihrer vorherigen, schriftlichen Zustimmung gewählt werden.

§19 Satzungsänderungen

  1. Über die Änderung bzw. Neufassung der Vereinssatzung beschließt die Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Änderungen oder Neufassungen der Vereinsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung, des Vereines, bestätigt werden.

§20 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur mit 3/4 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden; und zwar auf einer Mitgliederversammlung, die nur zum Zweck der Entscheidung der Auflösung des Vereines beschließt.
  2. Dies gilt, sofern die Auflösung zum Zwecke eines Zusammenschlusses mit anderen Vereinen dient.
  3. Sofern die Auflösung des Vereines nicht der Fusion mit anderen Vereinen dient, fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Bochum. Diese ist verpflichtet, das Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken, auf dem Gebiet des Sportes, zuzuführen.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum in Kraft; gleichzeitig erlischt die bisher gültige Satzung vom 06.03.1987.

Bochum, den 06.02.2002

  1. Vorsitzender Manfred Christoph
  2. Vorsitzender Heinz Mues
  3. Vorsitzender Klaus Lessing
    1. Geschäftsführer Peter Ernst
    2. Kassierer Petra Ernst
    3. Jugendleiter Werner Preßel

Anhang zu § 16 der Vereinssatzung des Sport Club Weitmar 45 e.V. Jugendordnung.

In der Absicht, außerschulische und außersportliche Erziehungsarbeit zu leisten, unter der Zugrundelegung des Fußballspiels als hervorragendes Mittel ganzheitlicher Erziehung gibt sich die Jugend des SC Weitmar 45 e.V. folgende Ordnung .

§1 Name und Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Jugendabteilung des Vereins sind alle Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§2 Aufgaben

  1. Die Jugendabteilung des SC Weitmar 45 führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugend des SC Weitmar 45 sind insbesondere:
    1. Förderung des Sports im allgemeinen und des Fußballspiels im besonderen als Mittel zur Pflege der Gesundheit und zur Weckung der Lebensfreude.
    2. Mitbestimmung der Jugendlichen nach demokratischen Grundsätzen.
    3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
    4. Vermitteln von Erfahrungen und Erlebnissen im Bereich zwischenmenschlicher Beziehungen (Kommunikation) und gemeinschaftlichen zielbestimmenden Verhaltens (Kooperation).
    5. Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen.
    6. Pflege der internationalen Verständigung.
    7. Ziel der Jugendarbeit ist der kritische, mündige und zur aktiven Mitarbeit auch an der Verbesserung der gesellschaftlichen Verhältnisse bereite Jugendliche.

§3 Organe

  1. Organe der Jugend des SC Weitmar 45 sind:
    1. der Vereinsjugendtag
    2. der Vereinsjugendausschuss

§ 4 Vereinsjugendtag

  1. Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Sie sind das oberste Organ der Jugend des SC Weitmar 45 e.V. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
  2. Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
    1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
    2. Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Kassenberichts.
    3. Beratung über die Berichte.
    4. Wahlen des Vorstandes alle 2 Jahre.
    5. Entlastung des Vereinsjugendausschusses im Jahr der Wahl.
    6. Wahl des Vereinsjugendausschusses alle 2 Jahre
    7. Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.
    8. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
    9. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Die Art der Einberufung bleibt dem Vereinsjugendausschuss überlassen.
      Auf Wunsch von mindestens 20 Mitgliedern der Jugendabteilung ist der Vereinsjugendausschuss verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Eingang eines schriftlichen Antrages einen außerordentlichen Vereinsjugendtag einzuberufen, mit der von den Antragstellern gewünschten Tagesordnung. Ein außerordentlicher Vereinsjugendtag muss auch dann einberufen werden, wenn, ein solcher Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses beschlossen wird. Die Art der Einberufung bleibt auch hier dem Vereinsjugendausschuss überlassen.
    10. Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
    11. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
    12. Bei den Wahlen der Jugendabteilung haben die über 14jährigen jugendlichen Vereinsmitglieder eine nicht übertragbare Stimme.

§5 Vereinsjugendausschuss

  1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
    1. dem Jugendleiter als Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses
    2. seinem Stellvertreter/in
    3. dem Jugendgeschäftsführer/in
    4. dem Jugendkassierer/in
    5. zwei Jugendvertreter, die z.Z. der Wahl noch Jugendliche sind.
    6. Jugendausschussmitglieder
  2. Der Jugendleiter/Stellv. vertritt/ten die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
  3. Der Jugendleiter ist Mitglied des Vereinsvorstandes.
  4. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
  5. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
  6. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, und ist für seine Beschlüsse, den Vereinsjugendtag und den Vorstand des Vereins verantwortlich.
  7. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden öffentlichen zweckgebundenen Mittel sowie der vom Vereinsvorstand im Haushaltsplan der Jugendabteilung zugewiesenen Beträge.
  8. Zur Planung und zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugend ausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 6 Wettkampfordnung, Spielordnung

  1. Die Wettkampfordnung und die Spielordnung der Jugend des SC Weitmar 45 richtet sich nach der gültigen Jugendspielordnung des Westdeutschenfußballverbandes. Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.

§ 7 Jugendordnungsänderungen

  1. Änderungen der Jugendordnung können nur von einem ordentlichen Vereinsjugendtag oder speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Vorstehende Satzungen sind von dem Vereinsjugendtag am 08.02.2000 genehmigt worden und damit in Kraft getreten.

Bochum den 8.2.2000